Wann dürfen Pflegekinder zu den Eltern zurück- Ein Beitrag von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart

 

Wann dürfen Pflegekinder zu den Eltern zurück- oder der "übergriffige Staat"
zu Lasten der Kinder

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart

In den letzten Jahren haben Herausnahmen von Kindern bei den Eltern durch Jugendämter
und leider auch die Psychiatrisierung von Kindern 
immer weiter zugenommen. Nein, die Eltern sind nicht schlechter geworden. Die Übergriffigkeit des Staates hat leider zugenommen. Diese elternfeindliche Praxis wurde durch staatliche Organe wie Familiengerichte und Jugendämter "ideologisch" und "zum Wohl des Kindes" weiter forciert. Die dahinter stehende fast an DDR Verhältnisse angelehnte "woke" elternfeindliche Ideologie hat die schlimme Folgen einer unausgewogenen Übergriffigkeit des Staates zulasten der Eltern und der Kinder. 

Es gibt Kinder, die von den Eltern nicht zu Hause erzogen werden können, weil die Eltern Drogen nehmen, die Eltern alkoholkrank sind, oder eine schwere kognitive Beeinträchtigung der Eltern einer Erziehung der Kinder bei den Eltern entgegensteht. Manchmal sind die Beeinträchtigungen der Eltern nur vorübergehend vorhanden, so dass die Frage ansteht,
wann die Kinder wieder in das Elternhaus übersiedeln sollen.

Kinder bedürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln und gesund aufwachsen zu können. Diese Schutzfunktion für ein Kind teilt das Grundgesetz zwischen den Eltern und dem Staat auf. In erster Linie ist die Sorge um die Kinder den Eltern zugewiesen. Nach Art. 6 II 1 Grundgesetz sind "Pflege und Erziehung, die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht". 

Dem Staat, vertreten durch das Jugendamt, verbleibt jedoch eine Kontroll- und Sicherungs-verantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann. Ob dies der Fall ist, darüber wird in familiengerichtlichen Verfahren zumeist heftig gestritten. Das
"Wohl des Kindes" wird aber durch das Jugendamt, in Familiengerichtsverfahren durch das
Familiengericht im Einzelfall definiert und über dieses "Wohl des Kindes" kann man trefflich streiten.

Werden Eltern, der ihnen durch Verfassung zugeschriebenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind in erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, so kommt das Wächteramt des Staates nach Artikel 6 II 2 Grundgesetz zum tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Das Kind hat insoweit ein grundrechtlichen Anspruch auf Schutz durch den Staat. Ist zwischen Eltern und dem Familiengericht das verbleiben der Kinder streitig, so holt das Familiengericht ein familienpsychologisches Gutachten ein. Im Eilverfahren kann das Familiengericht vorläufig anordnen, dass Kinder beispielsweise in eine "Erziehungsstelle" kommen. Im Hauptsacheverfahren muss jedoch ein Gutachten im Streitfall eingeholt werden. 

Hält ein Familiengericht eine Trennung des Kindes von den Eltern nicht oder nicht mehr für erforderlich, obwohl Anfallspunkte dafür bestehen, dass das Kindeswohl beim Verbleiben des Kindes in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin nachhaltig gefährdet ist, hält die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab des Art. 6II 2 grundsätzlich nur dann stand, wenn das Familiengericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eigentlich solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht (mehr) vorliegt. Einer näheren Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn das Familiengericht der Einschätzung der Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, dass eine Trennung vom Kind und Eltern wegen Kindeswohlgefährdung vorliegt.

In diesem Zusammenhang ist anwaltlich darauf hinzuweisen, dass sie Eltern gut beraten sind, wenn Sie sich nicht auf einen "Verfahrensbeistand" verlassen. Verfahrensbeistände sind vom Familiengericht ausgesucht und vertreten meistens die staatsnahe Auffassung des Familiengerichtes auch wenn sie staatlicherseits sich als "Anwalt der Kinder" bezeichnen.

Wenn Eltern dem Jugendamt oder dem Familiengericht widersprechen wollen, so ist es ratsam, rechtzeitig einen fachlich versierten Rechtsanwalt für Familienrecht hinzuzusehen. In den letzten Jahren haben die Herausnahmen von Kindern immer weiter zugenommen, weil viele Familiengerichte dem Staat leider mehr zutrauen als den Eltern. Dies passiert auch dann, wenn die Kinder in einer Anhörung dem Familiengericht deutlich machen, dass sie lieber bei den Eltern wohnen wollen wollen. Auch viele vom Familiengericht ausgesuchte Gutachter neigen zu oft dazu, das Kindeswohl eher beim Staat anzusiedeln, als in den Händen der Eltern.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel: 0711-2482446
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